FC Jura 05 e.V.


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Satzung

Satzung des FC Jura 05 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " FC Jura 05 e. V.(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nittendorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(4) Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie dieeinschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV , die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebendeÄnderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Fußball-Sports und allen damit verbundenenkörperlichen Ertüchtigungen.(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. - Sitz in München -, den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Abhaltung von geordneten Fußballspielen, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die selbst oder mittels eines gesetzlichen Vertreters schriftlich um Aufnahme nachsucht.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.(3) Die Zahl der Mitglieder des Vereins ist unbeschränkt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet aufAntrag des Vorstandes der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Ausschussmitglieder. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsausschuss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben.(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichungkann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8), der Vereinsausschuss (§ 9) und dieMitgliederversammlung (§ 10).

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, wird vom Vereinsausschuss eine Person ausgewählt, die das vakante Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit kommissarisch weiterführt.(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.(5) Die Vorstandsmitglieder haben bei Ihrer Geschäftsführung ordentlich und gewissenhaft die Interessen des Vereins zu vertreten. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet:die für einen ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb notwendigen personellen und sachlichenMaßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen. Für ordnungsgemäße Aufzeichnungen und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen, ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht dem Ausschuss vorzulegen. die von den Kassenprüfern festgestellten Mängel unverzüglich abzustellen.

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: den Vorstandsmitgliederndem Schriftführerden Spiel- und Jugendleiterndem sportlichen Koordinatorbis zu 6 Beisitzern(2) Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorsitzenden in allen wichtigen Dingen zu beraten, sowie die Beschlussfassung von solchen Angelegenheiten, die ihm nach der Satzung zustehen oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.(3) Den Beisitzern können mit Beschluss des Vereinsausschusses bestimmte Aufgaben im Verein übertragen werden.(4) Die Einladung zu den Ausschusssitzungen kann mündlich oder schriftlich durch den 1.Vorstandvorsitzenden erfolgen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.(5) Alle Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahrengewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.(6) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.(7) Über Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.(8) Bei wichtigen Entscheidungen kann der Vereinsausschuss durch den ersten oder zweitenVorstandsvorsitzenden und oder die Kassiere der Stammvereine (TV Etterzhausen, SV Nittendorf,SSV Schönhofen) erweitert werden. Bei Abstimmungen steht jedem Stammverein eine Stimme zu.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabeder Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsterminin der Mittelbayerischen Zeitung und im Gemeindeblatt Nittendorf einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem18. Lebensjahr.(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung desVereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen dererschienen Vereinsmitglieder.(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmunghat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Briefwahl ist ausgeschlossen.(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiterund Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit dieseMitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittelder stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eineMitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliederbeschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Es Vertreten 2 Liquidatoren gemeinsam.(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den TV Etterzhausen, SV Nittendorf und den SSVSchönhofen zurück, welches ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne derSatzung zu verwenden hat.


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